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CARNEVAL
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AULSHEIMER
LUB e.V.
Mitglied der Föderation Europäischer Narren e.V. G C C, Frankenstraße 21, 55437 Ockenheim
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Abgestimmte Vereinssatzung
für den Gaulsheimer Carneval Club e.V. (GCC) gegr. 1959
§ 1
1.
Name, Sitz, Gründungs- und Geschäftsjahr Der am 07. März 1959 gegründete Verein trägt den Namen:
Gaulsheimer Carneval Club e. V.
2.
abgekürzt GCC. Sitz des GCC ist Bingen-Gaulsheim.
3.
Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 01. Januar und endet mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres.
§ 2
Zweck
– die Pflege und die Förderung des traditionellen Brauchtums im Heimatgebiet
sowie die Gestaltung der Karnevalssession.
– Die ständige Kontaktpflege zu anderen Karnevalsvereinen, Gesellschaften und
Organisationen.
– Die Durchführung anderer kultureller und der Geselligkeit dienenden
Veranstaltungen.
– Die Heranführung junger Menschen an den Karneval.
– Die Jugendpflege
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§ 3
Gemeinnützigkeit Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine
Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 1.
Mitgliedschaft Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen
werden. Für die Mitgliedschaft von Jugendlichen unter 16 Jahren ist die Zustimmung
des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Gründe für den
Ausschluss:
– Beitragsrückstand von länger als 12 Monaten nach Fälligkeit
– grober Verstoß gegen die Vereinsinteressen
– vereinsschädigendes Verhalten
Dem betroffenen Mitglied wird der Ausschlussentscheid des Vorstandes schriftlich
mitgeteilt. Ihm steht die Möglichkeit des Einspruchs in der Mitgliederversammlung
offen.
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§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten im Verein. Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Verein zu unterstützen.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte gegenüber dem Verein. Der Ausgeschlossene verliert hierbei jeglichen Anspruch an den Verein, jedoch ist er für einen, dem Verein zugefügten Schaden in voller Höhe haftbar.
§ 6
Mitgliedsbeiträge Jedes Mitglied ist grundsätzlich beitragspflichtig.
Vom Beitrag befreit sind Ehrenmitglieder und Grundwehrdienstleistende.
Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Die festgelegten Mitgliedsbeiträge sind spätestens zum Ende des jeweiligen
Geschäftsjahres fällig.
Der Beitrag wird abgebucht bzw. per Dauerauftrag überwiesen oder vom
Vereinskassierer erhoben.
§ 7
Organisation Vereinsorgane sind:
• •
der Vorstand
die Mitgliederversammlung
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§ 8
Vorstand Die Leitung des Vereins erfolgt durch den Vorstand; dieser besteht aus:
a)
dem geschäftsführenden Vorstand, mit dem 1. Vorsitzenden dem 2. Vorsitzenden dem 1. Kassierer dem 1. Schriftführer dem 1. Beisitzer
b)
dem Beirat, mit dem 2. Schriftführer dem 2. Kassierer dem 2. Beisitzer dem Schatzmeister dem Organisationsleiter dem Sitzungspräsidenten der Sitzungspräsidentin Leiter Kreativteam Leiter Nachwuchsarbeit
An der Spitze des Vereins steht der 1. Vorsitzende, der bei Abwesenheit durch den 2. Vorsitzenden vertreten wird.
Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder sind in der Geschäftsordnung festgelegt.
Bestandteil der Geschäftsordnung kann auch zum Beispiel eine Ehrenordnung, die Bildung von Ausschüssen etc. sein.
§ 9
Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung und Verwaltung des Vereinsvermögens.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
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Im Innenverhältnis gilt folgendes: Der Gesamtvorstand kann dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB vorsorglich zur Auflage machen, einem Mitglied des Gesamtvorstandes, das nicht Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist, eine Vollmacht dahingehend zu erteilen, dass dieses bei Abwesenheit zur Abwägung von Geldgeschäften tätig werden kann. Im Innenverhältnis gilt weiter: nach Fortfall des Grundes eines in Vollmacht vorgenommenen Geschäfts hat das bevollmächtigte Mitglied dem Vorstand im Sinne § 26 BGB Abrechnung zu erteilen.
Der auf den Vorstandssitzungen anwesende geschäftsführende- bzw. Vorstand ist
beschlussfähig; er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der 1. bzw. 2. Vorsitzende laden jeweils zu einer ordentlichen bzw.
außerordentlichen Vorstandssitzung ein; eine außerordentliche Vorstandssitzung
wird erforderlich, sofern sie von mindestens 5 Mitgliedern des Vorstandes beantragt
wird.
Über jede Vorstandssitzung führt der 1. bzw. 2. Schriftführer Protokoll.
Dem Vorstand obliegt die Bestellung der Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand
angehören dürfen, jedes Jahr neu. Hierbei soll eine Frist von 14 Tagen vor jeder
Mitgliederversammlung eingehalten werden.
Der 1. Vorsitzende ist berechtigt, Untervollmacht für das Bankkonto zu erteilen und
zu widerrufen.
Scheidet ein Vorstandsmitglied mit Bankvollmacht aus, erlischt diese Bankvollmacht
mit sofortiger Wirkung.
§ 10
Bestellung des Vorstands Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
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§ 11
Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr, möglichst im 1. Quartal des Geschäftsjahres unter der Leitung des Vorsitzenden statt.
Die Mitglieder sind unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen durch den Vorstand schriftlich oder durch Ankündigung in der Binger Presse einzuladen.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich beim 1. Vorsitzenden spätestens 7 Tage vorher einzureichen.
Tagesordnungspunkte:
– Begrüßung und Gedenken der Verstorbenen
Jahresbericht des 1. Vorsitzenden Jahresbericht des 1. Kassierers
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– Bericht der Kassenprüfer
Jahresbericht des 1. Schriftführers
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– Entlastung des Vorstandes – Neuwahl des Vorstandes – Verschiedenes
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der erschienenen Zahl der Mitglieder mit Stimmenmehrheit beschlussfähig.
In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied ab 16 Jahren stimmberechtigt und jedes volljährige Mitglied wählbar.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluss vom Vorstand oder von einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.
Über die Mitgliederversammlung führt der 1. bzw. der 2. Schriftführer Protokoll.
§ 12
Satzungsänderungen Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von mindestens 10% der stimmberechtigen Mitglieder gestellt werden.
Diesbezügliche Anträge müssen unterschrieben von den Antragstellern spätestens 4 Wochen vor einer Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen.
Die Zustimmung zur Satzungsänderung bedarf einer 2/3 – Mehrheit der vorgenannten Versammlungen.
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§ 13
Auflösung des Vereins Mit einer Mehrheit von 4/5 der Stimmberechtigten von einer eigens zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung kann die Auflösung des
Vereins beschlossen werden.
Wenn sich jedoch mindestens 7 Mitglieder verpflichten, den Verein weiterzuführen,
dann gilt diese Satzung uneingeschränkt weiter, mit der Maßgabe, dass das
Vereinsvermögen nicht veräußert werden darf.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten
Zweckes, wird nach Erledigung aller bestehenden Verbindlichkeiten, noch
vorhandenes Vereinsvermögen an das Bistum Mainz, zur direkten Weitergabe an den
Kindergarten Bingen-Gaulsheim übergeben, der es ausschließlich und unmittelbar zu
gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.
Die Neufassung der Satzung des GCC wurde der Generalversammlung vom
17. April 2023 vorgelegt und mehrheitlich - mit 37 Ja-Stimmen, bei keiner Enthaltung und
keiner Gegenstimme - angenommen.
Bingen-Gaulsheim, den 17. April 2023
Für den Vorstand zeichnete:
1. Vorsitzender ………..............…………………
2. Vorsitzender ………………………………….